NEU: Die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2b UStG Teil I und II

Gepostet am

Spätestens ab dem 1.1.2021 erfolgt die Umsatzbesteuerung der Kommunen nicht mehr gemäß körperschaftsteuerlicher Vorgaben zum Betrieb gewerblicher Art sondern nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies bedeutet einen vollständigen Paradigmenwechsel. Bisher nicht steuerbare Beistandsleistungen können nur noch modifiziert und unter Beachtung der Neuregelungen nicht steuerbar bleiben. Die Vermögensverwaltung wird zur steuerbaren wirtschaftlichen Betätigung, sodass sich allein […]

Mehr Lesen