Bundesgesetzblatt I 2020, S. 2472, sieht die Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos vor. Teils treten die Änderungen erst im August bzw. Dez. 2021 in Kraft. Der Vorlauf der Vollstreckungsbehörden (Kommunen, Kreise, Zweckverbände) für diese Änderungen ist auch notwendig, damit die doch umfänglichen Änderungen in die tägliche Praxis eingepflegt werden können.
1. Zukünftige jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen: Was bedeutet das für neue und auch für bestehende – laufende – Pfändungsmaßnahmen?
2. Gemeinschaftskonten können Pfändungsschutzkonten sein – gilt auch bei gemeinschaftlich geführten Konten von Privat- und juristischen Personen oder Personenmehrheiten gleichzeitig
3. Ansparmöglichkeiten auf einem P-Konto jetzt bis zu 3 Monate möglich
4. P-Konto-Bescheinigung jetzt mit Ablaufdatum
5. Reduzierung der 12-monatigen Unpfändbarkeitstestierung auf 6 Monate
6. Klarstellung des Gesetzgebers, welche Sozialleistungen zukünftig als unpfändbar gelten, sofern der Schuldner aktiv mitwirkt
7. Unklar ist, ob die Regelung des § 910 ZPO – neu – auch auf die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze übertragen werden
8. Kreditinstitute müssen zukünftig Schuldner über Kontenstände in Verbindung mit Ansparmöglichkeiten informieren
9. Jahressteuergesetz 2020: Änderung auch der AO; Heilung des Mangels in Bezug auf § 93 Abs. 7 AO – Wiederherstellung der Möglichkeit des Kontenabrufs
10. Welche Anpassungen ergeben sich ab August bzw. Dezember 2021?
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