Seminar-Informationen

Das Ministerium des Innern Niedersachsen hat per Erlass vom 11.09.2019 auf die Nichtanwendbarkeit des § 21a Abs. 1 Satz 2 NVwVG hingewiesen. Dieser Erlass hat massive Auswirkungen auf die kommunale Vollstreckungspraxis. Das Seminar erläutert einerseits die Auswirkungen auf die praktische Arbeit und andererseits, wie nun der Status quo in der Vollstreckung wieder erreicht werden kann. Fragen der Teilnehmenden und ihr Erfahrungsaustausch sind Seminarbestandteile.

 

Schwerpunkte

·      Der Erlass des Innenministeriums vom 11.09.2019

·      Die Regelungen des § 30 AO vs. § 21a Abs. 1 Satz 2 NVwVG

·      Die Auswirkungen der Regelung auf die kommunale Vollstreckungspraxis

·      Wie ist der zukünftige Ablauf der Vollstreckung, wenn neben Steuerforderungen andere Forderungen bestehen, und was ist üblich?

·      Was kann die Vollstreckungsbehörde tun, und wie werden jetzt notwendige Daten ermittelt?

·      Können die Daten im Rahmen einer erneuten Vermögensauskunft ermittelt werden?

·      Welche Bedeutung kommt nun dem Kontenabrufverfahren zu?

·      Wie kann der Vollstreckungsaußendienst in diese Thematik eingebunden werden?

·      Welche weiteren Informationsmöglichkeiten gibt es?

·      Welche Auswirkungen hat der Erlass auf die tägliche Pfändungspraxis, z. B. Kontenpfändungen u. a. Forderungspfändungen

·      Welcher erweiterte Verwaltungsaufwand und welche Kosten kommen auf die Vollstreckungsbehörde und den Schuldner zu?

·      Probleme und Fragen der Teilnehmenden und Erfahrungsaustausch

 

 

Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen:

Bitte melden Sie Ihre Teilnahme schriftlich an. Ihre Verwaltung erhält mit der Teilnahmebestätigung die Rechnung zugeschickt. Die Teilnahmegebühr von 185,00 € zzgl. 19 % MwSt. pro Teilnehmer schließt Arbeitsunterlagen, Mittagessen und Erfrischungsgetränke ein. Bei Stornierung nach dem 05.05.2020 sind 50 % der Gebühr, bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung sowie Absage am Seminartag ist die volle Seminargebühr fällig. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr bis zum 26.05.2020.