Das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung (RSB) vom 22.12.2020, Bundesgesetzblatt Nr. 67, Seite 3328, hat erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Finanzwirtschaft, insbesondere wird die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht deutliche Spuren hinterlassen.
Das Online stellt die beschlossenen Änderungen im Insolvenzrecht vor und zeigt die Auswirkungen auf die kommunale Vollstreckungsbehörde.
1. Die Eckdaten des Gesetzes
2. Sonderregelungen bei der Verkürzung, Darstellung der aktuellen Fristenregelung und Beispiele
3. Ab wann und unter welchen Voraussetzungen gilt die 3-Jahres-Regel (resp. die bisherige
6-Jahres-Regel)?
4. Wie wirken Anträge auf Versagung der RSB nach neuem Recht? Was sieht das Gesetz vor?
Es wird interessant, wie die Gerichte die Nichtangabe von Gläubigern bei der Antragstellung bewerten. Es wird erwartet, dass diese deutlich strenger gewertet wird.
5. Was passiert mit Schenkungen, gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken und erhaltenen Erbschaften?
6. Schufa-Einträge bleiben stehen; negative Bonität für die Schuldner
7. Die Bedeutung der „unerlaubten Handlung“
8. Wie geht die Kommune jetzt mit Wertberichtigungen um?
9. Schnellere RSB = was bedeutet das für weitere und erneute Schulden?
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