Zahlreiche Aufgaben der Kommune erledigen Stellen außerhalb der Verwaltung. Dafür werden finanzielle Mittel in Form der Zuwendung bereitgestellt. Diese sind zweckgebundene öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung stehen – es handelt sich um freiwillige Leistungen. Für die Zuwendungen gibt es einen sehr formalen rechtlichen Rahmen. Neben der Veranschlagung von entsprechenden Haushaltsmitteln im Haushaltsplan ist ein Verfahren in §§ 23, 44 LHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. Das Seminar bietet eine systematische Einführung in das Zuwendungsrecht und behandelt die sechs Phasen eines typischen Zuwendungsverfahrens inkl. der Rückforderung zu viel oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel (Rücknahme/Widerruf).
1. Begriff und haushaltsrechtliche Einordnung von (staatlichen) Zuwendungen
2. Rechtsgrundlagen des Zuwendungsrechts
3. Zuwendungs- und Finanzierungsarten
4. Ablauf eines Zuwendungsverfahrens
– Antrag
– Antragsprüfung
– Erlass des Zuwendungsbescheides inkl. Nebenbestimmungen/Zuwendungsvertrag
– Bewirtschaftung der Zuwendung/Mittelabruf
– Nachweis der Verwendung
– Verwendungsnachweisprüfung und Kontrolle
– Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides
5. Beispiele, Anwendungen und Problemstellungen aus der Zuwendungspraxis
6. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte
7. Fragen der Teilnehmenden
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme schriftlich an. Ihre Verwaltung erhält mit der Teilnahmebestätigung die Rechnung zugeschickt. Die Teilnahmegebühr von 180,00 € zzgl. 19 % MwSt. pro Teilnehmer schließt Arbeitsunterlagen ein. Bei Stornierung nach dem 20.11.2025 sind 50 % der Gebühr, bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung sowie Absage am Seminartag ist die volle Seminargebühr fällig. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr bis zum 11.12.2025.
Achtung: Mit einer Buchung erwerben Sie 1 Nutzerlizenz für eine/n Teilnehmende/n. Mehrfachbuchungen sind möglich. Eine Weiterreichung des Onlineseminar-Links ist ausgeschlossen. Verstöße dagegen führen zu Nachforderungen.