Vollstreckungsmaßnahmen laufen – wenn überhaupt – erst langsam wieder an. Der Bund/die Länder haben umfängliche Hilfsprogramme aufgelegt, und es stellt sich die Frage, ob diese Hilfen der Pfändung unterliegen. Moralisch mag es hier unterschiedliche Meinungen und Ansätze geben; jedoch ist die Fragestellung aus Sicht der Vollstreckungsbehörde sicherlich gestattet. Die bestehende Lastenverteilung, die die Belange der kommunalen Gläubiger unberücksichtigt lässt, kann – und darf – nicht richtig sein.
Dieses Webinar ist ein Update zum Seminar „Pfändung von Forderungen und Ansprüchen“.
1. Sind die Soforthilfen pfändbar?
2. Wo pfände ich – je nach dem, an wen Hilfen gezahlt wurden?
3. Welche Fragestellungen ergeben sich bei Abnahme der Vermögensauskunft?
4. Welchen Status haben diese Soforthilfen?
5. Wie und wo greifen hier die Schutzvorschriften ZPO?
6. Wären Soforthilfen auf einem P-Konto pfändbar?
7. Kann eine Soforthilfe gem. 850 k Abs. 5 als unpfändbar bescheinigt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) werden?
8. Wo kann ich überhaupt pfänden? Eine Übersicht wird gestellt.
9. Musterbriefe
Webinar-Informationen:
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