Bei der Zweitwohnungssteuererhebung gibt es in der Praxis nach wie vor zum Teil erhebliche Probleme. Diese betreffen sowohl die Satzungsgestaltung entsprechend den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG), als auch die konkrete Steuererhebung, z. B. bei Bungalows.
Im Seminar werden, unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, Möglichkeiten der Minimierung bzw. Lösung von Problemfallen der Seminarteilnehmer erlautert und diskutiert.
1. Gesetzlicher Mindestinhalt und weitere mögliche Regelungsinhalte von Zweitwohnungssteuersatzungen
– Zweitwohnungssteuerbegriff
– Begriff des Innehabens
– mögliche Steuermaßstabe
– Gestaltungsmöglichkeiten
2. Haufige Fehler und ungünstige Ansatze am Beispiel von Satzungsmustern
3. Aktuelle Probleme der Zweitwohnungssteuererhebung, z. B.
– BVerfG: Unzulassige Besteuerung beruflich gehaltener Wohnungen
– BverwG: Zweitwohnungssteuer für Studenten
– BVerwG: Abgrenzung Eigennutzung
– OVG Meckl.Vorp.: Besteuerung bei Kleingarten
– OVG NRW: allgemeine Auskunftsersuchen zur Wohnungsnutzung unzulassig
– Umgang mit diesen und weiteren Entscheidungen im Satzungs- und Erhebungsbereich
4. Des Weiteren:
– Entstehung der Steuer und Vorauszahlungserhebung
– Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Zweitwohnungen ohne Mietvertrag
(qualifizierte Schatzung), z. B. bei Wochenendhausern oder Bungalows
– Ausgestaltung des Hauptwohnungsbegriffs
– steuerliche Behandlung von Wohngemeinschaften
5. Aktuelle Rechtsprechung und deren Anwendung in der kommunalen Praxis
6. Fragen und Probleme aus der Verwaltungspraxis der Teilnehmenden
Teilnahmebedingungen:
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme schriftlich an. Ihre Dienststelle erhalt mit der Teilnahmebestatigung die Rechnung zugeschickt. Die Teilnahmegebühr von 185,00 € zzgl. 19 % MwSt. pro Teilnehmer schließt Arbeitsunterlagen, Mittagessen und Erfrischungsgetranke ein. Bei Stornierung nach dem 12.01.2020 sind 35 % der Gebühr, bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung sowie Absage am Seminartag ist die volle Seminargebühr fallig. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr bis zum 31.01.2020.